Das Landgericht Frankenthal hat im August 2015 entschieden, dass die von einem Internet-Provider erteilte Auskunft über einen Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn das gerichtliche Auskunftsverfahren nicht gegen den Provider, sondern gegen den Netzbetreiber gerichtet war.Im verhandelten Fall hatte ein privater Nutzer eines Internetanschlusses im August 2012 das Computerspiel „Dead Island“ unerlaubt bei einer Tauschbörse im Internet eingestellt und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Die Rechteinhaberin hatte ihn im Dezember 2012 abgemahnt. Im August des Folgejahres hatte der Anschlussinhaber nach Ansicht der Rechteinhaberin die Nachfolgeversion des Spiels ebenfalls über ein Peer-to-Peer-Netzwerk zum Download zur Verfügung gestellt. Sie...
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30.09.2015