In seinem Urteil vom 31. August 2016 (Az. 4 C 1254/16) beschäftigt sich das Amtsgericht Stuttgart mit der Beweislastverteilung bei Filesharing-Fällen. Nach seiner Auffassung besteht keine tatsächliche Vermutung der Täterschaft zulasten des Anschlussinhabers, wenn Dritte auf den Anschluss zugreifen können. Der Anschlussinhaber muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast Personen, die zum Tatzeitpunkt Zugriff auf das Internet hatten, namentlich benennen. Er ist aber nicht verpflichtet, den wahren Täter zu ermitteln. Bestreitet der Rechteinhaber den Vortrag des Anschlussinhabers, ist es an ihm, dessen Täterschaft nachzuweisen.SachverhaltVom Anschluss des Beklagten wurde das Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2013" über eine Tauschbörse angeboten. Die Rechteinhaberin mahnte...
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16.01.2017