Seitdem im Jahre 1998 das Firmenrecht liberalisiert wurde, steht Unternehmern eine größere Wahlmöglichkeit für die Bildung von aussagekräftigen und werbewirksamen Firmennamen offen. Seither können auch Fantasie-, Personen- und Sachfirmen oder Mischformen zugelassen werden. Daraus zieht das Oberlandesgericht (OLG) in München den Schluss, dass auch die Bezeichnung "E.D. e.K." als Firmenname zulässig ist, auch wenn der Name "E.D." nichts mit dem bürgerlichen Namen des Inhabers zu tun hat. Selbst die Verwendung einer Abkürzung eines Namens einer fiktiven Person stellt daher nach aktuellem Recht keine rechtlich relevante Irreführung dar. Das Registergericht musste dem Eintrag in das Handelsregister zustimmen.
Beschluss des OLG München vom 08.11.2012
31 Wx 415/12
MDR 2013, 44