Bietet ein Anwalt seine Dienstleistungen per Mediendienste an und wickelt er diese Tätigkeiten ohne persönliche Zusammenkünfte mit seinen Mandanten z.B. im Rahmen von Massenklagen ab, so gelten für das Zustandekommen solcher Dienstleistungsverträge dieselben Bestimmungen wie für ein Fernabsatzgeschäft. Daraus folgt, dass der Anwalt seinen zukünftigen Mandanten über sein Widerspruchsrecht vor oder spätestens bei Vertragsabschluss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu informieren hat. Unterlässt er dies, so kann der Mandant auch nach Fristablauf vom Vertrag im Widerspruchsverfahren zurücktreten. Er braucht in diesem Falle auch nicht die bisher vom Anwalt erbrachten Leistungen zu ersetzen.
Hintergrund war das Angebot einer Anwaltskanzlei, die per Internet auf sich...
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03.03.2014