Im Juni 2015 kam das Verwaltungsgericht Schwerin in einer Streitsache, bei der es um die behördliche Untersagung von Webcams ging, zu einem Beschluss.Der Eigentümer eines Gebäudes mit sieben Ferienwohnungen in einem mecklenburg-vorpommerschen Küstenort hatte an seinem strandnahen Ferienwohnungsgebäude zwei Webcams betrieben, die sowohl die Außenbereiche des Gebäudes als auch angrenzende Areale erfassten. Der Ferienwohnungseigentümer nahm mit den Webcams nicht nur auf, sondern stellte entsprechende Aufzeichnungen auch aus Werbezwecken ins Internet („Livestream“). Auf den Aufzeichnungen waren nicht nur die Ferienwohnung, sondern auch Abschnitte von Wegen, Boots-Marina und Strand zu erkennen. In diesem Zusammenhang wurden Personen, die sich in diesen öffentlich zugänglichen...
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17.07.2015