Mit einstweiliger Verfügung will die Antragstellerin Unterlassung bestimmter Bewertungen auf dem Portal der Antragsgegnerin.
Vor Übernahme des Portals durch die Antragsgegnerin erreichte die eine Bewertung von fünf Punkten im Schnitt bei 29 Einträgen. Nach der Übernahme durch die Antragsgegnerin lag die durchschnittliche Bewertung bei drei Punkten.
Durch Umstellung auf eine automatisierte Software würde die Mehrzahl der Einträge als „momentan nicht empfohlen“ eingestuft. Die bei Aufruf der Seite sichtbaren Einstufungen ergäben eine Bewertung von einem Stern bzw. fünf Sternen, aus denen der Durchschnitt drei Sterne gebildet worden sei. Das teilte die Antragsgegnerin auf Anfrage der Antragstellerin mit.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung...
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06.04.2014