In einem Beschluss vom 07.06.2016 hatte sich das Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 315 O 189/16 mit der Problematik eines fehlenden Links auf die OS-Schlichtungsplattform der EU zu beschäftigen.SachverhaltIn der Sache ging es um einen Online-Händler, der es auf seiner Website unterließ, einen Link zur OS-Schlichtungsplattform der EU zu setzen. Dieser bot im geschäftlichen Verkehr über seine Homepage die Dienste eines Immobilienmaklers an. Aufgrund des fehlenden Links zur OS-Schlichtungsplattform der EU erfolgte seitens eines Mitbewerbers eine Abmahnung. Der abgemahnte Online-Händler gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab, weshalb sich im Folgenden das zuständige Landgericht Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit dieser...
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20.12.2016