In einer Entscheidung vom 31.03.2016 hatte sich das Landgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 14 O 21/16 mit der Frage zu beschäftigen, ob ein fehlender Link zur OS-Schlichtungsplattform einen Wettbewerbsverstoß darstellt.Der VerfahrensgangDer vorbezeichneten Entscheidung ging ein Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 voraus. Hintergrund dieses Beschlusses war ein Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Verfügungsklägerin, die ebenso wie der Verfügungsbeklagte über das Internet Uhren an Endverbrauchern veräußert, monierte außergerichtlich mit Schreiben vom 25.01.2016, dass der Verfügungsbeklagte in seinem Angebot an keiner Stelle auf die Online-Streitbelegungsplattform verweist bzw. keinen entsprechenden Link zur Verfügung...
Artikel
02.12.2016