Nicht jeder Verstoß gegen eine Wettbewerbsvorschrift rechtfertigt eine Abmahnung. Entscheidend ist, ob Mitbewerbern oder Verbrauchern durch die Zuwiderhandlung ein Nachteil entsteht. In diesem Sinne urteilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) am 08. Mai 2014 (Az. I-15 U 69/14) und wies damit die Berufung eines Verfügungsklägers zurück, der einem Verkäuferin von Kopfhörern den Vertrieb wegen fehlender Herstellerkennzeichnung untersagen lassen wollte. In der Vorinstanz hatte bereits das Landgericht Duisburg (LG) mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. 21 O 105/13) die Klage abgewiesen.
Laut Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) sind...
Artikel
07.10.2014