Eine Firma muss auf ihrer Homepage vor allem das im Handelsregister eingetragene Unternehmen, die Handelsregisternummer, ein vertretungsberechtigtes Organ, das Handelsregistergericht, eine ladungsfähige, korrekte Anschrift und seine Telefon- und eventuelle Faxnummer angeben. Doch nicht in jedem Fall stellt eine Nichtbefolgung einer solchen Impressumspflicht einen Wettbewerbsverstoß dar.
Denn eine Namensangabe eines Vertretungsberechtigten von einer Kapitalgesellschaft (etwa eine AG oder GmbH) wird weder von der Richtlinie 2000/31/EG über elektronischen Geschäftsverkehr noch von der Richtlinie 97/7/EG zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen verlangt. Daraus folgert das Kammergericht in Berlin, dass eine fehlende Nennung eines Vertretungsorgans nicht eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist und lediglich eine Bagatelle darstellt, die keine strafbewehrte Abmahnung nach sich zieht.
Beschluss des KG Berlin vom 21.09.2012
5 W 204/12
DB 2012, 2574
K&R 2012, 829
Artikel
25.02.2013