Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 15. Juli 2016 entschieden, dass ein fehlender Grundpreis bei einem Joghurtprodukt auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn das Produkt aus Joghurt und einer weiteren Komponente wie etwa Schokoflocken besteht, die in der Verpackung voneinander getrennt sind und erst noch vermengt werden müssen. Hintergrund ist eine Abmahnung, die ein anerkannter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen einem Handelsunternehmen im Lebensmitteleinzelhandel zukommen ließ. Das Unternehmen hatte in einem Prospekt für ein Joghurtprodukt geworben, ohne dabei eine Grundpreisangabe abzudrucken. Der Verband sah darin eine wettbewerbswidrige Werbung und forderte die Unterlassung. Konkret war er dem Unternehmen vor, entgegen § 2 Abs. 1,...
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07.02.2017