Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Diensteanbieter, der im Bereich der Telemedien persönliche Daten erhebt oder verwendet, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und abgemahnt werden kann, wenn er auf seiner Webseite keine Datenschutzerklärung vorhält. Wer soll durch die Aufklärungspflicht geschützt werden?Das Telemediengesetz schreibt unter anderem vor, dass bei der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten von Nutzern im Telemedienbereich der Diensteanbieter den Nutzer vor Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und -verwendung zu unterrichten hat. Zudem muss er den Nutzer auf sein Widerrufsrecht hinweisen und ggf. die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter anzeigen. Der Zweck dieser Aufklärungspflichten ist in...
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29.04.2016