Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.02.2014 unter dem Aktenzeichen IV ZR 163/13 entschieden, dass der "OK-Vermerk" in einem Fax-Sendebericht zumindest belegt, dass eine Verbindung mit der genannten Nummer zustande gekommen ist. Der Empfänger könne sich nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs zurückziehen, sondern habe im Rahmen einer sekundären Darlegungslast Angaben zu seinem Faxgerät zu machen sowie dazu, ob die Verbindung gespeichert wird, ob und wie ein Empfangsjournal geführt werde.
Dieses müsse er gegebenenfalls vorlegen. Anhand dieser Angaben könne die Beweiskraft des "OK-Vermerks" gewürdigt werden.
Damit hob der BGH auf die Revision des Beklagten das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an...
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19.05.2014