Das Verwaltungsgericht Trier entschied mit Urteil vom 01.02.2018, dass die Aufsichts- und Dienstleistungs-direktion nicht berechtigt sei, einem Winzer die Etikettierung seines Weines mit den Angaben "K.B." oder "Sankt Paul" bzw. "S.P." zu untersagen. Der Winzer dürfe diese Fantasiebezeichnungen für seine Weine verwenden, ohne dass es hierfür einer Genehmigung nach dem Weingesetz bedürfe. Die Bezeichnungen seien keine geografische Herkunftsangaben und werden von einem durchschnittlichen Verbraucher auch nicht als solche verstanden. Die Verwendung der Fantasiebezeichnungen führe die Verbraucher auch nicht in die Irre.Geografische Herkunftsangabe oder Fantasiebezeichnung?Der Kläger baut in der Pfalz Wein an. Sein Weingut liegt unmittelbar an der französischen Grenze; einige seiner...
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07.09.2018