Nach einem Urteil des OLG Hamm müssen zum Kauf angebotene Fahrzeugteile, die der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen, über ein amtliches Prüfzeichen verfügen. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Die Klägerin hatte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG i.V.m. §§ 22a StVZO, 23 StVG geltend gemacht, weil der beklagte Online-Händler LED-Nebelscheinwerfer ohne entsprechendes Prüfzeichen zum Verkauf angeboten hatte. Vor dem Landgericht Bochum obsiegte die Klägerin. Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung beim OLG Hamm ein. Er sah sich im Recht, weil er den Hinweis "Im Bereich der StVZO nicht erlaubt. Eine Eintragung ist möglich, bleibt aber jedem selbst überlassen." veröffentlichte. Zudem gelte die Pflicht zur Kennzeichnung durch Prüfzeichen...
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15.02.2014