Die Werbung eines Mitarbeiters für Produkte des Arbeitgebers auf seiner privaten Facebook-Seite kann eine Haftung des Arbeitgebers/Unternehmens für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters begründen. Dies gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Haftung des Inhabers eines Unternehmens im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG auch dann, wenn der Arbeitgeber von den Handlungen des Mitarbeiters keine Kenntnis hatte.
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung eines Mitarbeiters der Beklagten auf der Internetplattform Facebook in Anspruch.
Der Mitarbeiter war bei der Beklagten als Neuwagenverkäufer tätig und hatte auf seiner privaten Facebook-Seite ein von ihm selbst formuliertes Angebot für einen bei der Beklagten erhältlichen Neuwagen...
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05.11.2013