Der Bundesgerichtshof entschied am 24.09.2019, dass ein Auskunftsverfahren nach dem Telemediengesetz (TMG) nicht nur für soziale Netzwerke, sondern für jeden Dienstanbieter in Betracht komme. Daher müsse auch der Facebook-Messenger bestimmte Nutzerdaten herausgeben.Wer ist als Diensteanbieter anzusehen?Die Antragstellerin begehrte gegenüber Facebook Auskunft über bestimmte Nutzerdaten. Per Messenger wurden unter diversen Nutzernamen verschiedene Text- und Sprachnachrichten sowie ein Video an Freunde und Familienangehörige der Antragstellerin verschickt. Die Nachrichten enthielten teilweise beleidigende Inhalte und unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Antragstellerin hatte im Übrigen weder bei Facebook noch bei dem von Facebook betriebenen Messenger ein Nutzerkonto. Die Vorinstanzen...
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09.06.2020