Am 26.09.2018 entschied der Verwaltungsgerichtshof München, dass der Einsatz von Facebook Custom Audiences datenschutzwidrig sei. Denn die Datenübermittlung erfolge nicht im Wege einer Auftragsdatenverarbeitung, sondern als Übermittlung an einen Dritten. Hierzu müsse eine entsprechende Einwilligung der Betroffenen vorliegen.Facebook Custom Audience als Auftragsdatenverarbeitung?Antragsstellerin war die Betreiberin eines Online-Shops, welche auch ein Konto bei Facebook unterhielt. Antragsgegner war das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Um Facebook-Werbung zu schalten, nutzte die Antragstellerin den Dienst „Facebook Custom Audience“. Dieser Dienst lädt Unternehmen eine Liste der eigenen Kundendaten innerhalb des Facebook-Kontos hoch, berechnet einen sogenannten...
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04.12.2018