Der deutsche Bundesgerichtshof reichte mit Entscheidung vom 28.10.2014 beim Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen ein, welches die Auslegung der europäischen Datenschutzrichtlinie hinsichtlich der Aufzeichnung und Speicherung von IP-Adressen betraf. Die Bundesrepublik Deutschland stritt mit dem schleswig-holsteinischen Piratenabgeordneten Patrick Breyer über diese Frage, nachdem er auf mehreren Webseiten von Einrichtungen des Bundes zugegriffen hatte und seine IP-Adressen dabei aufgezeichnet und gespeichert worden waren. Dies erfolgte zu dem Zweck, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Das Berufungsgericht differenzierte bei der Feststellung von „personenbezogenen Daten“Nach Klageerhebung durch Patrick Breyer...
Artikel
06.03.2017