Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 20.11.2014 unter dem Az. 7 O 13161/14 entschieden, dass für so genannte unkörperliche Gegenstände im Rahmen des Patentrechts ein derivativer Erzeugnisschutz beansprucht werden kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit ihnen genauso gehandelt wird wie mit körperlichen Gegenständen und wenn sie mittels Speichermedien mehrmals genutzt werden können und Marktwert besitzen, der über eine einmalige Informationsübermittlung hinausgeht. Des Weiteren muss der Gegenstand durch erfindungswesentliche Merkmale geprägt sein.Wenn durch ein geschütztes Verfahren (in diesem Fall Genanalyse-Verfahren) Untersuchungsergebnisse, also unverkörperte Informationen hervorgebracht, die schon durch das Gehirn festgehalten und kommuniziert werden...
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23.08.2015