Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München hat mit seinem Beschluss vom 10.06.2015 unter dem Az. 22 C 14.2131 über die Erstattung von Reisekosten entschieden, die ein nicht im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt geltend machen kann.Diese Mehrkosten sind nach Ansicht des BayVGH nur dann zu erstatten, wenn die Beauftragung dieses Anwalts notwendig war. Ob sie notwendig war, ist aus der Sicht eines vernünftigen Laien zu beurteilen. Dieser kann sich zur Einholung von Informationen an der Homepage eines spezialisierten Anwalts orientieren.Damit hat der BayVGH die Kosten, die dem Kläger zu erstatten sind, auf 2374 € festgesetzt und den Streitwert auf 416,45 €.Zur Begründung:Streitgegenstand ist die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für den Rechtsanwalt des...
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15.10.2015