Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 04.02.2016 unter dem Az. 6 U 150/15 entschieden, dass ein Fachverband zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen keinen Anspruch darauf hat, die berechtigten Abmahnkosten erstattet zu bekommen. Das gelte auch dann, wenn die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße in der Satzung als Verbandszweck genannt ist. Entscheidend ist es, ob die Abmahntätigkeit des Verbands über eine gewisse Zeit einen Umfang erreichen würde, der die Einstellung von juristisch kundigem Personal erforderlich mache.Dem Verband sei dabei ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wie er die Abmahntätigkeit handhaben wolle. Die Interessen von Mitbewerbern würden durch eine andere Beurteilung solche Verbände unangemessen benachteiligen, die laut...
Artikel
20.05.2016