Das Amtsgericht (AG) München musste sich mit der oft vorkommenden Frage auseinanderzusetzen, ob ein zu Unrecht Abgemahnter die angefallenden Rechtsanwaltskosten für den Abmahnenden tragen muss.
Es gehöre grundsätzlich zum allgemeinen Risiko des Lebens, sich unbegründeten Forderungen gegenüber zu sehen. Daher sei nicht immer eine Erstattungsfähigkeit von Verteidigungskosten gegeben.
Doch anders liegt der Fall, wenn eine Abmahnung auf offensichtlich fehlerhaften Annahmen beruht und auch der Abmahnende nach Richtigstellung damit rechnen musste, dass seine Ansprüche unbegründet waren.
Urteil des AG München vom 19.11.2012
251 C 207/12
JurPC Web-Dok. 63/2013