Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hat im Rahmen seines Urteils vom 17. März 2015 eine Kostenfalle aufgezeigt. Gibt der Antragsgegner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Einlegung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung ab, dann muss der Antragsteller mit einer Erledigungserklärung reagieren – aber diese nur mit Wirkung für die Zukunft erklären – damit er den Bestand der erwirkten einstweiligen Verfügung erhalten kann. Wenn der Antragsteller dies allerdings nicht tut und es daher zu einem weiteren Termin im Widerspruchsverfahren kommt, in dem auch der eigentlich erledigte Streitgegenstand noch einmal erörtet wird, muss er die dadurch entstehenden Kosten nach § 95 ZPO tragen, wenn der Antragsgegner dann nur noch einen...
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04.06.2015