Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit seinem Beschluss vom 08.12.2014 unter dem Az. 15 M 14.2529 entschieden, wann ein Auftrag eines Mandanten im Sinne des § 15 RVG als erledigt anzusehen ist. Fehlt es an der Erledigung in diesem Sinne, kann der Rechtsanwalt keine erneuten Gebühren berechnen, wenn ein Gerichtsverfahren weitergeführt wird, das über zwei Kalenderjahre geruht hatte bzw. durch das Gericht für (statistisch) erledigt erklärt wurde.Mit diesem Beschluss hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wohl erstmals zur umstrittenen Frage geäußert, unter welchen Kriterien ein anwaltlicher Auftrag als erledigt gelten kann. In § 15 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ist festgelegt, dass ein Anwalt erneut Gebühren für die Fortsetzung seiner Tätigkeit in...
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19.01.2015