Das OLG Frankfurt hat sich in seiner Entscheidung vom 19.12.2016 mit der Frage beschäftigt, ob sich eine negative Feststellungsklage durch den Verzicht auf die Feststellung des eigentlichen Anspruchs durch den Beklagten automatisch erledigt. Im zu klärenden Sachverhalt ging es zusätzlich um die Frage, wie die Verteilung der Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO vorzunehmen sei. Das Gericht betont, dass das anfängliche rechtliche Interesse auf Feststellung eines nicht bestehenden Unterlassungsanspruch, welches nach § 256 I ZPO verlangt wird, im vorliegenden Fall gegeben gewesen sei. Dies sei unter anderem dadurch zu erkennen, dass sich der Beklagte auf den Unterlassungsanspruch, welcher in der Abmahnung vom 26.10.2015 genannt wurde und welcher dem Klageantrag beigefügt wurde,...
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09.03.2017