Ein Vermieter kann die Genehmigung zur Haltung eines großen Hundes in einer Mietwohnung nicht mit dem Argument verweigern, der Hund könne in der fraglichen Wohnung nicht artgerecht gehalten werden. Denn das Recht zur Haltung des Hundes in Mietwohnungen richte sich allein nach mietrechtlichen Gesichtspunkten. Die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) wiesen im Übrigen die Argumente des Vermieters als unbegründet zurück, denen zufolge ein Hund der Rasse Bearded Collie wegen dessen Größe und Gewichts nicht artgerecht in der dritten Etage einer in einer Großstadt (hier: Hamburg) gelegenen Altbauwohnung gehalten werden können sollte.
Beschluss des BGH vom 22.01.2013
VIII ZR 329/11
Info M 2013, 4