Das Oberlandesgericht Köln verbietet AGB-Klauseln, die bei Vielfliegerprogrammen eine Übertragung von "Meilen" verbieten. Das Gericht betonte die Einzelfalleigenschaft seiner Entscheidung: Ein Verbot von Meilenübertragungen kann erlaubt sein, wenn sie sich auf noch nicht eingelöste Meilen bezieht, nicht aber, wenn sie keine Differenzierung trifft.
Mit Vielfliegerprogrammen auf Kundensuche
Das Durchführen eines Fluges rentiert sich für Fluggesellschaften angesichts der hohen Betriebskosten nur, wenn die Sitze auch größtenteils ausgebucht sind. Dies erklärt auch die vergleichsweise aggressive Akquise von Neukunden und noch mehr das intensive Pflegen eines festen Kundenstammes. So gibt es seit vielen Jahren sogenannte "Vielfliegerprogramme". Bleibt ein Kunde, der häufiger fliegen muss, einer Fluggesellschaft bzw. einer Gruppe sich zusammengeschlossener Fluggesellschaften mit Partnerprogrammen treu, so kann es sich für ihn lohnen. Denn mit jedem Flug erhalten Mitglieder solcher Vielfliegerprogramme "Meilen" auf ihr Guthaben gutgeschrieben, die sie anschließend gegen Prämien einlösen können. Die wohl beliebteste Prämie ist dabei: ein neuer Flug.
Übertragen von "Meilen" erlaubt?
Im vorliegenden Rechtsstreit, der vor dem Oberlandesgericht Köln verhandelt wurde, war der Kläger Mitglied eines solchen Vielfliegerprogrammes. Nachdem er viele "Meilen" gutgeschrieben bekommen hatte, buchte er einen Flug, der aber nicht er, sondern eine andere Person antreten wollte. Prompt kündigte ihm die Airline, in dessen Vielfliegerprogramm der Kläger Mitglied war. Die Airline, die vom Kläger daraufhin verklagt wurde, verwies auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unter der Ziffer 3.1. stand geschrieben: "Eine fristlose Kündigung durch M (die Airline, Anmerkung) oder einen Mitherausgeber sowie ein Ausschluss von der Programmteilnahme können aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem schwerwiegenden Verstoß des Teilnehmers gegen die Teilnahmebedingungen oder Beförderungsbedingungen von M (der Airline, Anmerkung), einem Mitherausgeber oder einem Partnerunternehmen (...)".
Als Grund für ihre fristlose Kündigung, mit der die Mitgliedschaft des Klägers am Vielfliegerprogramm beendet wurde, nannte die beklagte Airline den Umstand, dass der Kläger seinen über das Prämienprogramm erhaltenen Flug in unzulässigerweise von einem Dritten antreten lassen wollte. Hierzu stand in den AGB der Airline unter den Punkt 2.4.7.: "Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden". Es bestehe nicht nur der Verdacht, dass der Kläger seine Prämie verkauft haben könnte, sondern auch den Flug von einem Dritten, der nicht Verwandter, Freund oder Bekannter des Klägers ist, antreten lassen wollte.
OLG Köln: untauglicher Kündigungsgrund
Das Oberlandesgericht Köln gab dem Kläger recht. Zwar sei es nicht zu beanstanden, wenn Airlines eine Übertragung von noch nicht eingelösten "Meilen" in ihren AGB verbieten. Vorliegend trennen die AGB des Beklagten aber nicht zwischen der Übertragung nicht eingelöster Meilen (eine Einschränkung, die grundsätzlich erlaubt wäre) und bereits eingelöster Meilen (eine Einschränkung, die nicht zulässig wäre). Deshalb sei die Klausel in ihrer Gesamtheit unzulässig, weil sie den Kunden (Kläger) unzulässig benachteilige, § 307 BGB. Das Gericht betonte, dass sein Urteil unter Beachtung der konkreten Umstände so ausgefallen ist; eine Einschränkung noch nicht eingelöster Meilen sei auch weiterhin erlaubt.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.6.13, Aktenzeichen 5 U 46/12