Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Hinweis auf eine kostenpflichtige Servicenummer auch im Rahmen eines sogenannten Sternchenhinweises erfolgen kann. Die Schriftgröße muss bei diesem Hinweis nicht identisch sein. Auch eine kleinere Schriftgröße erfüllt den Schutz des Verbrauchers im Sinne einer deutlichen Lesbarkeit. Dies gilt aber nur dann, wenn die Angaben insgesamt übersichtlich und klar aufgebaut sind und der Sternchenhinweis vom Fließtext sichtbar abgesetzt worden ist. SachverhaltDie Beklagte führt Bankgeschäfte unter anderem mit Privatkunden durch. In einem Schreiben an Kunden warb die Beklagte für einen „Sparbrief mit Top-Kondition“. Das Schreiben war so aufgebaut, dass sich im Hauptteil der Werbebroschüre die relevanten Informationen zum Produkt selbst...
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18.02.2016