Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass einem freien Mitarbeiter eine angemessene Erfindervergütung (§ 612 BGB) zusteht, wenn sein Dienstherr seine Erfindung in im Namen des Unternehmens zum Patent anmeldet und verwertet, selbst wenn keine schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien besteht.Macht ein freier Mitarbeiter eine Erfindung, die von seinem Dienstherrn im Namen des Unternehmens zum Patent angemeldet und verwertet wird, steht ihm eine angemessene Erfindervergütung zu, auch wenn kein diesbezüglicher Vertrag zwischen den beiden Parteien geschlossen wurde. Um diese Erfindervergütung zu berechnen, ist er berechtigt, von seinem Dienstherrn Auskunft über die Benutzungshandlungen zu verlangen. Der Rechtsstreit behandelt das Patent „Gasturbinenanlage“ sowie das...
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14.04.2016