Eine so genannte transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die nach dem Tod des Erteilenden weiterhin gelten soll. Eine solche erlischt, wenn der Vollmachtnehmer und Alleinerbe nach dem Eintritt des Erbfalls über ein Grundstück bestimmen will, welches zum Nachlass gehört, wenn dies das Erbe des Erblassers erfüllen soll.
Eine Vollmacht für rechtsgeschäftliche Angelegenheiten setze voraus, so das OLG (Oberlandesgericht) Hamm, dass der ermächtigte Vertreter nicht die gleiche Person wie der Erbe des Vollmachtgebers sei. Daher erlösche die Vollmacht, wenn der Vollmachtnehmer den Vollmachtgeber alleine beerbt hatte. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, dass der Erbe beim Grundbuchamt eine auf ihn ausgestellte Vollmacht und das schriftliche Testament des Verstorbenen vorlegt. Vielmehr ist eine Eintragung in das Grundbuch erst nach der Vorlage eines Erbscheines möglich.
Urteil des OLG Hamm vom 10.01.2013
15 W 79/12