Das LG Bamberg, 1. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 05.08.2014, 1 HK O 31/13 hat entschieden, dass der Verkauf von Produkten ohne Kontrollnummern des Herstellers durch einen nicht im selektiven Vertriebssystem des Herstellers eingebundenen Händler wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Im vorliegenden, von unserer Kanzlei auf Klägerseite betreuten Rechtsstreit hatte ein Kfz-Teile-Händler, der nicht Teil des von unserer Mandantin unterhaltenen selektiven Vertriebssystem geworden war, Produkte unserer Mandantschaft vertrieben, von denen entsprechende Kontrollnummern, die unsere Mandantschaft zur Qualitätssicherung einsetzt, entfernt worden waren. Ob die Kontrollnummern dabei durch den Händler selbst oder durch Dritte entfernt wurden, war letztlich ohne Bedeutung (so auch BGH,...
Artikel
23.10.2014