Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat durch seinen u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständigen ersten Zivilsenat für eine Konkretisierung der EU-Verordnungen Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gesorgt und hierdurch die Rechtssicherheit im Bereich des Kennzeichnungsrechts erhöht (BGH, Urteil vom 15.12.2016, Az. I ZR 213/15). 1. KurzzusammenfassungArt. 4 lit. a der Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010 sowie Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/40/EG und § 4 der Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten sind verbraucherschützende Normen im Sinne von § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG).Ein Haushaltskühlgerät, das in einer undurchsichtigen Verpackung in einer Verkaufsstelle aufgestellt ist, gilt nicht als...
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23.02.2017