Flugbuchungsportale müssen den Endpreis stets ausweisen. Zusätzliche Entgelte wie Servicegebühren gehören hier ebenfalls dazu. Außerdem dürfen Zusatzleistungen wie eine Reiseversicherung nicht schon standardmäßig aktiviert sein - der Kunde muss sich vielmehr bewusst durch das Setzen eines Hakens hierfür entscheiden. Das entschied das OLG Dresden in seinem Urteil vom 17.08.2010 (Az. 14 U 551/10).
Das Flugbuchungsportal "fluege.de" bietet einen Preisvergleich verschiedener Airlines an. Hierbei wurde der Endpreis, der sich aus dem Flugpreis und einem Serviceentgelt von fluege.de zusammensetzte, nicht bereits auf der Seite mit den Suchergebnissen angegeben. Der Endpreis erschien erst während des Buchungsprozesses. Außerdem war standardmäßig eine Reiseversicherung als Zusatzoption angewählt. Zum Entfernen dieser Option mussten die Benutzer der Seite den dazugehörigen Haken aktiv abwählen ("Opt-Out").
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen diese Praxis geklagt.
Das OLG Dresden kam zu dem Entschluss, dass fluege.de sich wettbewerbswidrig verhalte. Das Buchungsverfahren und die Preisdarstellung verstoße gegen die EU- Luftverkehrsdienste-Verordnung ((EG) Nr. 1008/2008).
Die Verordnung sieht vor, dass bei der Darstellung eines Flugpreises sämtliche kostenverursachenden Posten berücksichtigt werden müssen. Hierzu gehöre auch eine Servicegebühr für die Vermittlung, wie sie fluege.de für sich in Anspruch nahm. Auch eine Reiseversicherung dürfe nur nach dem Setzen eines Hakens ("Opt-In") berechnet werden, das Opt-Out-Verfahren sei deshalb ebenfalls rechtswidrig.
Die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH abgewiesen (Link). Der Bundesgerichtshof folgte in seiner Begründung im Wesentlichen der Argumentation des OLG Dresden: Eine derartige Praxis sei im Lichte der EU-Luftverkehrsdienste-Verordnung nicht zulässig.
Nachdem fluege.de trotz des Urteils weiterhin eine Reiseversicherung im Opt-Out-Verfahren anbot, verhängte das LG Leipzig ein Ordnungsgeld in Höhe von 70.000€ (Link).
Ähnliche Urteile gab es auch schon gegen andere Fluglinien (bspw. Ryanair, Aer Lingus) mit ähnlichen Praktiken auf ihren eigenen Buchungsseiten.
Durch das Urteil des OLG Dresden wurde der verbraucherfreundlichen Intention der EU-Luftverkehrsdienste-Verordnung nachdrücklich Geltung verschafft. Die besonders bei Fluglinien und Flugbuchungsportalen oft anzutreffende Praxis, Kosten zunächst zu verschleiern und dann den Verbraucher am Ende des Buchungsvorgangs mit einem höheren Preis zu überraschen, konnte damit weitgehend eingedämmt werden.
Zudem konnte die Wettbewerbszentrale in diesen Fällen in beeindruckender Weise demonstrieren, dass sie auch die "Big Player" in die Knie zu zwingen vermag, wenn es um den Verbraucherschutz geht.
OLG Dresden, Urteil vom 17.08.2010, Az. 14 U 551/10