Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 11.09.2014 unter dem Az. 2 U 46/14 festgestellt, dass eine an einem Sonntag endende Frist zur Begründung einer Berufung erst an dem Montag darauf ausläuft. Dies gilt auch dann, wenn eine Partei ausdrücklich eine Frist beantragt hat, die auf einen Sonntag endet.Anlass für die Entscheidung gab ein vorangegangenes Versäumnisurteil, welches mit der Entscheidung bestätigt wurde.Das Landgericht hatte die Beklagten zur Unterlassung verurteilt, bestimmte Kraftfahrzeugräder (Felgen) in Deutschland anzubieten, abzubilden, zu bewerben, einzuführen oder sonst irgendwie in den Verkehr zu bringen. Außerdem wurden die Beklagten wegen Folgeansprüchen verurteilt. Nach der Abmahnung der Klägerin hatte die Beklagte eine negative...
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22.03.2015