Bibliotheken, die Bücher digitalisieren und die Daten an von ihnen eingerichteten elektronischen Leseplätzen bereitstellen, verstoßen nicht gegen das Urheberrecht. Auch die Nutzer einer solchen Bibliothek machen sich keiner Copyright-Verletzung schuldig, wenn sie die Texte ausdrucken oder abspeichern. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) Karlsruhe hervor, der am 16. April 2015 gefällt wurde (Az. I ZR 69/11). Geklagt hatte ein Verlag gegen die Technische Universität Darmstadt, die in ihrer öffentlichen Bibliothek Nutzern elektronische Leseplätze zur Verfügung stellte. Zu den Büchern, die dort in digitalisierter Form angeboten wurden, zählte auch das streitgegenständliche Werk: "Einführung in die neuere Geschichte". Das Nutzungsangebot der Beklagten...
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02.05.2015