Ein Verpflichteter einer Nachlassforderung von einer Erbengemeinschaft kann die Forderung nur gemeinschaftlich an alle Erben leisten. Jeder Miterbe kann wiederum nur die Leistung an alle Erben fordern, ggf. durch Hinterlegung. Es ist jedoch möglich, die Leistung an einen einzigen Miterben zu verlangen und zu erbringen, wenn dieser Miterbe von allen anderen Miterben dementsprechend ermächtigt worden ist.
Abweichend von diesem Einstimmigkeitsgrundsatz hält es der Bundesgerichtshof (BGH) auch für berechtigt, wenn eine Gemeinschaft von Erben mit einer bloßen Mehrheit einen von den Miterben zur Einforderung der Nachlassforderung ermächtigt, wenn dieses Vorgehen einer einwandfreien Verwaltung entspricht. Ob dies der Fall ist, soll aus der Perspektive eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Betrachters bewertet werden.
Bejaht werden kann diese Frage, wenn es um eine titulierte Mietforderung einer Gemeinschaft von Erben geht, welche durch einen Miterben auf ein gemeinsames Bankkonto eingezogen werden soll.
Urteil des BGH vom 19.09.2012
XII ZR 151/10
FamRZ 2013, 27
NJW 2013, 166