Ein Einzelunternehmer, der sich als Geschäftsführer bezeichnet, macht sich unter Umständen juristisch angreifbar. Ein Urteil des Oberlandesgerichts OLG) München bestätigte die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung, die gegen einen allein arbeitenden Selbständigen erteilt worden war, weil er sich im Impressum seiner Homepage als Geschäftsführer ausgegeben hatte. Eine derartige Bezeichnung ist nach Auffassung des Gerichts geeignet, Außenstehende über die tatsächliche Größe des Unternehmens zu täuschen. Einzelunternehmer sollten daher im Umgang mit der Berufsbezeichnung "Geschäftsführer" in Impressums oder auf Werbeträgern Vorsicht walten lassen.
In dem konkreten Fall hatte die Konkurrentin eines Einzelunternehmers den Mitbewerber abgemahnt, weil der sich im Impressum seiner...
Artikel
24.04.2014