Der Bundesgerichtshof kam durch ein Urteil vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17 zum Ergebnis, dass eine Einwilligungserklärung seitens eines Verbrauchers in Werbung mehrere Werbekanäle (Telefon, SMS, MMS und E-Mail) umfassen kann. Es seien also nicht mehrere gesonderte Erklärungen nötig, da der Verbraucherschutz auch auf diese Weise ausreichend gewährleistet wird.Beanstandung einer Einwilligungsklausel in WerbungDer Kläger rügte eine verwendete Einwilligungsklausel der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen. Einem Besteller war es am Ende des Bestellprozesses auf deren Internetseite möglich, ein Häkchen in einem Kästchen zu setzen („Opt-In“), wodurch er sich mit der Mitteilung und der Beratung über künftig neue Angebote und Services dieser per E-Mail, Telefon, SMS...
Artikel
14.03.2018