Das OLG Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 27.01.2016 unter dem Az. 6 U 196/15 entschieden, dass ein vermuteter Bedarf an einem bestimmten Produkt nicht auch zu der Vermutung berechtigt, es würde eine Einwilligung zur Werbung per Telefonanruf bestehen. In dem vorliegenden Fall sollten orthopädisch wertvolle Sitzgelegenheiten an Personen verkauft werden, die überwiegend in sitzenden Berufen arbeiten. Das OLG entschied: Wenn es andere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme gebe, um die Waren zu präsentieren, seien diese anderen Möglichkeiten zu wählen, sofern nicht eine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung vorliege. Die Beklagte habe mit keinem Wort vorgetragen, warum eine postalische Werbung für sie nicht in Frage gekommen sein soll.Die Klägerin ist eine...
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01.09.2016