In einem Urteil vom 12.06.2018, Az. 8 U 153/17 statuierte das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass ein annoncierender Verbraucher durch die Erstellung und Veröffentlichung einer Verkaufsanzeige unter Angabe seiner Rufnummer bereits zeitlich im Vorfeld ein ausdrückliches und konkretes Einverständnis in den Erhalt telefonischer Kaufangebote erklärt. Dies gelte sowohl für Angebote von Privatpersonen als auch für solche, die durch Makler für von diesen vertretenen Kaufinteressenten getätigt werden.Verkaufsanzeige für Eigentumswohnung im InternetDie Verfügungsklägerin, eine Rechtsanwältin, bot im Internet bei „ebay Kleinanzeigen“ seit Februar 2017 ihre Eigentumswohnung zum Verkauf „von privat“ an. Der Verkaufspreis sollte auf Verhandlungsbasis von 189.000 € erfolgen. In...
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14.11.2018