Der Europäische Gerichtshof (EuG) hat im Juli 2015 geurteilt, dass die Eintragung eines Weines in das Markenregister nicht möglich ist, wenn die Bezeichnung eine geografische Angabe enthält, die mit der Bezeichnung einer bereits eingetragenen Marke verwechselt werden kann. Dabei kann die bereits eingetragene Marke auch die Bezeichnung nur eines einzelnen südafrikanischen Weinguts beinhalten.Grund für das Urteil war eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) durch die die Genossenschaftskellerei Rosswag-Mühlhausen e. G. Die Kellerei hatte zuvor das Wortzeichen „Lembergerland“ für in dieser Region angebauten Wein anmelden wollen, das Amt hatte diese Anmeldung aber abgewiesen. Beim „Lembergerland“ handelt es sich um einen...
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18.09.2015