Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 02.04.2014 unter dem Aktenzeichen 11 W 10/14 entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn eine einstweilige Verfügung, in deren Original farbige Abbildungen enthalten sind, in Schwarzweiß zugestellt wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die farbigen Abbildungen für den Anspruch auf Unterlassung wesentlich sind.
Damit wies das OLG die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vorinstanz (LG Frankfurt am Main) zurück.
Die Antragstellerin hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, Bilder von Schmuckstücken zu verbreiten, zu vervielfältigen bzw. öffentlich zugänglich zu machen.
Die Abbildungen befanden sich auf der Beschlussverfügung. Die...
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05.05.2014