Das OLG Köln beschloss am 09.05.2019, Az.: 15 W 70/18 im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass ein soziales Netzwerk mit Firmensitz in Irland die Löschung eines Posts und Sperrung des dazugehörigen Profils zu unterlassen habe. Die Zustellung diverser gerichtlicher Schriftstücke an das ausländische Unternehmen sei außerdem auch dann wirksam, wenn diese nicht übersetzt wurden. Es komme hierfür u. a. auf den Umfang der Geschäftstätigkeit in Deutschland an.Soziales Netzwerk löschte Post und sperrte NutzerEin soziales Netzwerk löschte am 23.10.2018 den geposteten Textbeitrag eines Nutzers und sperrte sein Profil inklusive der Funktionen. Der Nutzer rügte die Sperrmaßnahme gegenüber dem sozialen Netzwerk-Betreiber sofort. Dieser gestand ein, dass der Post tatsächlich den...
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17.10.2019