Das Kammergericht Berlin hat am 17.10.2014 zum Aktenzeichen 5 U 63/14 das Urteil in einer Berufungssache verkündet. Gestritten wurde um die Bestandskraft einer einstweiligen Verfügung, die zuvor in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit erlassen worden war. Im Januar 2014 wurde beim Landgericht Berlin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Der Antragsteller war ein Taxiunternehmer aus Berlin. Gleichzeitig war er Vorsitzender eines eingetragenen Vereins, der laut Satzung neben anderen Aufgaben auch die „gewerbepolitischen Interessen“ der Mitglieder wahrnimmt. Antragsgegner waren die unter dem Begriff „Uber-App“ bekannt gewordenen Organisatoren einer über die Installation einer Smartphone- oder Computerapplikation nutzbaren Vermittlungsbörse für...
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31.01.2015