Der BGH hat mit Beschluss vom 4. September 2014 entschieden, dass gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil, das die Revision an sich nicht zulässt, dennoch Revision eingelegt werden kann, wenn die Zwangsvollstreckung für den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bedeuten würde und der Gläubiger kein besonderes Interesse an der Durchführung der Maßnahme hat. In diesem Fall wird von dem Revisionsgericht gemäß § 719 Abs.2 ZPO die Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Wege der einstweiligen Einstellung abgewendet.Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Beklagten handelte es sich um einen bekannten Fernsehsender, der unter anderem seit 1996 die Fernsehserie "Alarm für Cobra 11 - Die Autobahnpolizei" in das eigene Programm aufgenommen hat. Für diese Serie...
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05.10.2014