Das Oberlandesgericht (OLG) in Bamberg hat mit seinem Urteil vom 18.02.2015 unter dem Az. 3 U 210/14 entschieden, dass ein Verkäufer Einschränkungen für seine Warenangebote in die Anzeige selbst mit hineinschreiben muss. Es reicht nicht aus, für nähere Informationen auf die Homepage der Firma zu verweisen.Damit wies das OLG die Berufung der Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil vom LG Bamberg zurück.Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt mehrere X.-Häuser. In einer Zeitung schaltete sie eine Anzeige, in der sich die Aussagen „19 % MwSt GESCHENKT AUF A., B. UND C. + 5 % EXTRARABATT",befinden. Der Text nimmt die halbe Anzeigenfläche ein. In verkleinerter Schrift waren zwei Fußnoten angebracht, die auf die Internetseite der Beklagten verweisen....
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11.03.2015