Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 13.11.2014 unter dem Az. I-15 U 55/14 entschieden, dass die Aufforderung eines Telefonanbieters an seinen neuen Kunden, seinem früheren Anbieter anzuflunkern, eine unlautere Handlung darstellt. Im streitigen Fall sollte der Kunde des Beklagten dessen altem Anbieter sagen, dass ein gültiger Vertrag mit dem neuen Anbieter bestehe und die Widerrufsfrist verstrichen sei. Mit dieser Methode wollte der Beklagte Rückwerbeversuche des Klägers unterbinden. Darin liegt jedoch eine Irreführung, weil der falsche Eindruck entsteht, der Kunde sei bereits fest an einen neuen Vertrag gebunden, obwohl eine Widerrufsfrist erst nach einer Freischaltung begonnen hätte.Geklagt hatte ein Telefonanbieter gegen einen Konkurrenten. Die...
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28.03.2015