Das Landgericht (LG) in Bonn hat mit seinem Urteil vom 15.01.2014 unter dem Aktenzeichen 5 S 7/13 entschieden, dass der Aufkleber "Bitte keine Werbung einwerfen" den Anwender nicht vor unerwünschter Werbung schützt. Der Verbraucher generiert damit auch nicht automatisch einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Werbenden. Auch müsse er beweisen, dass die werbende Firma den Prospekt eingeworfen bzw. den Einwurf veranlasst habe. Bei einem einmaligen Einwurf liege hierzu kein Anscheinsbeweis vor.
Damit gab das LG der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz, Amtsgericht Bonn, statt. Dem Kläger stehe der Unterlassungsanspruch unter keinen Umständen zu. Es entspreche zwar höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass einem Besitzer oder Eigentümer einer Wohnung, der sich...
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04.06.2014