Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 02.07.2015 unter dem Az. 2 U 148/14 entschieden, dass es nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen seinen Kunden verspricht, Rabattgutscheine anderer Firmen einlösen zu können. Das gilt unabhängig davon, ob andere Firmen genannt werden.Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers bleibt unberührt, denn er ist der Firma, die den Gutschein erteilt hat, noch nicht als Kunde zuzurechnen.Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Unterlassung aus einem vermeintlichen Wettbewerbsverstoß und die Erstattung von Abmahnkosten.Nach Ansicht des LG Stuttgart stelle die Werbung zwar eine Behinderung der Mitbewerber dar, jedoch sei diese Behinderung nicht so hochgradig, dass sie als gezielt angesehen werden könne. Das gelte auch dann,...
Artikel
29.07.2015